Jurafuchs
§ 8

§ 8

SOG M-V
Örtliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Abschnitt 1 Aufgaben und Zuständigkeit (§§ 1 - 11)
Stand 2020-04-27
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet und in den Hoheitsgewässern vorzunehmen. Soweit sie im Bezirk einer Behörde der Polizei tätig werden, der sie nicht zugeteilt sind, gelten ihre dienstlichen Handlungen als Maßnahme dieser Behörde.

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