(1) Als pflichtige Person kann in Anspruch genommen werden
1. diejenige, gegen die sich der Verwaltungsakt richtet,
2. ihr Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt.
(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet, den Vollzug zu dulden, so ist er pflichtige Person, soweit seine Duldungspflicht reicht.
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