Jurafuchs
§ 48e

§ 48e

SOG M-V
Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter
Unterabschnitt 6 Datenschutzaufsichtliche und parlamentarische Kontrolle (§§ 48b - 48h)
Stand 2020-04-27
(1) Die verantwortliche Stelle bestellt schriftlich eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie eine Vertretung. (2) Für mehrere Behörden nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter bestellt werden. (3) Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 48g genannten Aufgaben bestellt. (4) Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der Stelle nach Absatz 1 oder einer der Stellen nach Absatz 2 sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen. (5) Die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind von der Stelle nach Absatz 1 oder den Stellen nach Absatz 2 öffentlich bekannt zu geben und der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.

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