(1) Bei der Durchsuchung von Sachen vor Ort hat die Gewahrsamsinhaberin oder der Gewahrsamsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er abwesend und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge anwesend, so sollen diese hinzugezogen werden.
(2) Der Gewahrsamsinhaberin oder dem Gewahrsamsinhaber ist eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen; dies im Falle ihrer oder seiner Anwesenheit jedoch nur auf Verlangen.
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