Jurafuchs
§ 47

§ 47

SOG M-V
Recht auf Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Unterabschnitt 5 Rechte der betroffenen Person (§§ 47 - 48a)
Stand 2020-04-27
Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch die Polizei oder Ordnungsbehörden in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

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