(1) Wird eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten der pflichtigen Person ausführen oder durch eine oder einen Beauftragten ausführen lassen (Ersatzvornahme).
(2) Die Vollzugsbehörde kann der pflichtigen Person auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →