Jurafuchs
§ 88

§ 88

SOG M-V
Zwangsgeld
Unterabschnitt 1 Allgemeines Vollzugsverfahren (§§ 79 - 92)
Stand 2020-04-27
(1) Das Zwangsgeld ist zulässig, wenn 1. die pflichtige Person angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen, oder 2. die pflichtige Person ihrer Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen. (2) Das Zwangsgeld ist schriftlich festzusetzen. (3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 Euro, höchstens 50 000 Euro.

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