(1) Der Vollzug von Verwaltungsakten ist zulässig, wenn
1. der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder
2. ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Beim Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme (§ 89) oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 90) kann von Absatz 1 abgewichen werden, wenn
1. auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt werden kann oder
2. eine rechtswidrige Tat oder mit Geldbuße bedrohte Handlung anders nicht verhindert werden kann.
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