Jurafuchs
§ 73

§ 73

SOG M-V
Entschädigungsanspruch Unbeteiligter
Abschnitt 6 Entschädigungsansprüche (§§ 72 - 77)
Stand 2020-04-27
§ 72 findet entsprechende Anwendung, wenn Unbeteiligte, die weder nach den §§ 68 bis 70 verantwortlich noch nach § 71 in Anspruch genommen worden sind, durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getötet oder verletzt werden oder einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleiden.

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