Jurafuchs
§ 95

§ 95

SOG M-V
Anwendung der Vollzugsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge
Unterabschnitt 3 Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften (§§ 94 - 97)
Stand 2020-04-27
Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 61 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind die Vorschriften über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen einen Träger der öffentlichen Verwaltung, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →