Jurafuchs
§ 91

§ 91

SOG M-V
Ersatzzwangshaft
Unterabschnitt 1 Allgemeines Vollzugsverfahren (§§ 79 - 92)
Stand 2020-04-27
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. (2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2, 802h und 802i der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.

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