Jurafuchs
§ 106

§ 106

SOG M-V
Fesselung von Personen
Unterabschnitt 5 Ausübung unmittelbaren Zwangs (§§ 101 - 113)
Stand 2020-04-27
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen festgehalten wird, darf gefesselt werden, 1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) andere Personen angreifen oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird, b) fliehen wird oder befreit werden soll oder c) sich töten oder erheblich verletzen wird, oder 2. wenn sie Widerstand leistet.

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