Jurafuchs
§ 82b

§ 82b

SOG M-V
Verfahren
Unterabschnitt 1 Allgemeines Vollzugsverfahren (§§ 79 - 92)
Stand 2020-04-27
(1) Vollzugshilfeersuchen sind grundsätzlich schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben. (2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

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