Jurafuchs
§ 99

§ 99

SOG M-V
Rechtsbehelfe
Unterabschnitt 4 Einschränkung von Grundrechten und Rechtsbehelfe (§§ 98 - 100)
Stand 2020-04-27
(1) Die Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen richten sich, soweit durch Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften über die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrundeliegenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

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