Jurafuchs
§ 102

§ 102

SOG M-V
Begriffsbestimmung
Unterabschnitt 5 Ausübung unmittelbaren Zwangs (§§ 101 - 113)
Stand 2020-04-27
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch 1. körperliche Gewalt, 2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, 3. Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und Sprengmittel; Sprengmittel dürfen nicht gegen Personen angewandt werden. (4) Als Waffen sind nur Schlagstöcke, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Pistolen, Revolver, Gewehre und Maschinenpistolen zugelassen.

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