Jurafuchs

§ 13

UAusschG
Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Stand 2009-04-01
(1)
Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2)
1Beweise sind zu erheben, wenn sie von dem Unterzeichner eines Minderheitsantrages, von einem Fünftel der Ausschußmitglieder oder dem Betroffenen beantragt werden. 2Ein Beweisantrag nach Satz 1 kann nur abgelehnt werden, wenn er offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegt. 3Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 244 Abs. 3, 4 und 5 StPO sinngemäß.(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von dem Unterzeichner eines Minderheitsantrages, von einem Fünftel der Ausschußmitglieder oder dem Betroffenen beantragt werden. Ein Beweisantrag nach Satz 1 kann nur abgelehnt werden, wenn er offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 244 Abs. 3, 4 und 5 StPO sinngemäß.
(3)
Absatz 2 gilt auch für alle herbeigeschafften Beweismittel.
(4)
1Der Untersuchungsausschuß kann die Erhebung einzelner Beweise einem Unterausschuß übertragen. 2Dem Unterausschuß muß, falls der Untersuchungsausschuß nicht einstimmig etwas anderes beschließt, von jeder Fraktion ein Mitglied angehören. 3Auf die Beweiserhebung durch den Unterausschuß finden die für den Untersuchungsausschuß geltenden Vorschriften Anwendung.(4) Der Untersuchungsausschuß kann die Erhebung einzelner Beweise einem Unterausschuß übertragen. Dem Unterausschuß muß, falls der Untersuchungsausschuß nicht einstimmig etwas anderes beschließt, von jeder Fraktion ein Mitglied angehören. Auf die Beweiserhebung durch den Unterausschuß finden die für den Untersuchungsausschuß geltenden Vorschriften Anwendung.
(5)
Der Untersuchungsausschuß kann die Erhebung einzelner Beweise einem Richter übertragen, wenn die Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuß nicht oder nicht ohne Verzögerung des Verfahrens möglich ist oder wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(6)
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Beweisaufnahme die Vorschriften der StPO und der einschlägigen Bestimmungen entsprechend.

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