(1)
1Die Beweisaufnahme erfolgt öffentlich. 2Über die Zulässigkeit von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen, insbesondere von Ton- und Fernseh-/Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen, zum Zwecke öffentlicher Vorführung ihres Inhalts entscheidet der Vorsitzende.(1) Die Beweisaufnahme erfolgt öffentlich. Über die Zulässigkeit von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen, insbesondere von Ton- und Fernseh-/Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen, zum Zwecke öffentlicher Vorführung ihres Inhalts entscheidet der Vorsitzende.
(2)
1Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. 2Aus denselben Gründen können auch einzelne Personen ausgeschlossen werden.(2) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Aus denselben Gründen können auch einzelne Personen ausgeschlossen werden.
(3)
Über den Ausschluß entscheidet der Untersuchungsausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung.
(4)
1Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschußmitglieder kann in nichtöffentlicher Sitzung die Herstellung der Öffentlichkeit beschließen.(4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschußmitglieder kann in nichtöffentlicher Sitzung die Herstellung der Öffentlichkeit beschließen.