Jurafuchs

§ 5

UAusschG
Ausscheiden von Ausschußmitgliedern
Stand 2009-04-01
(1)
1Ein Mitglied des Landtages, das an den zu untersuchenden Sachverhalten persönlich und unmittelbar beteiligt ist, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören. 2Wird dies erst nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses bekannt, so hat es auszuscheiden.(1) Ein Mitglied des Landtages, das an den zu untersuchenden Sachverhalten persönlich und unmittelbar beteiligt ist, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören. Wird dies erst nach Einsetzung des Untersuchungsausschusses bekannt, so hat es auszuscheiden.
(2)
1Hält das Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht für gegeben, so entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses. 2Bis zur Entscheidung des Landtages wird das Mitglied vertreten.(2) Hält das Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht für gegeben, so entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses. Bis zur Entscheidung des Landtages wird das Mitglied vertreten.
(3)
1Beim Ausscheiden eines Mitgliedes tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen wird ein neuer Stellvertreter bestellt. 2Das Mitglied und der Stellvertreter werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktion gewählt, der das ausscheidende Mitglied angehört.(3) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen wird ein neuer Stellvertreter bestellt. Das Mitglied und der Stellvertreter werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktion gewählt, der das ausscheidende Mitglied angehört.

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