(1)
Der Gegenstand der Untersuchung ist in dem Beschluß über die Einsetzung genau festzulegen.
(2)
Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden.
(3)
Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden.