(1)
1Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Recht des Zeugen zur Verweigerung der Aussage und der Auskunft sowie über das Recht des Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens finden Anwendung. 2Paragraph 52 Abs. 1, §§ 55 und 76 Abs. 1 der Strafprozeßordnung gelten mit der Maßgabe, daß der Betroffene an die Stelle des Beschuldigten tritt.(1) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Recht des Zeugen zur Verweigerung der Aussage und der Auskunft sowie über das Recht des Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens finden Anwendung. Paragraph 52 Abs. 1, §§ 55 und 76 Abs. 1 der Strafprozeßordnung gelten mit der Maßgabe, daß der Betroffene an die Stelle des Beschuldigten tritt.
(2)
Ein Zeuge kann ferner die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich der Gefahr einer Abgeordnetenanklage oder einer Ministeranklage aussetzen würde.
(3)
Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Aussage nach §§ 52 und 55 der Strafprozeßordnung und über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft nach Absatz 2 zu belehren.