(1)
Betroffene sind
(2)
1Der Untersuchungsausschuß stellt fest, wer Betroffener ist. 2Er hat den Betroffenen sofort über seine Entscheidung und deren Gründe zu unterrichten.(2) Der Untersuchungsausschuß stellt fest, wer Betroffener ist. Er hat den Betroffenen sofort über seine Entscheidung und deren Gründe zu unterrichten.
(3)
1Dem Betroffenen ist Gelegenheit gegeben, zeitlich vor den Zeugen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. 2Er hat das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme.(3) Dem Betroffenen ist Gelegenheit gegeben, zeitlich vor den Zeugen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Er hat das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme.
(4)
1Der Betroffene ist verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. 2Für den Inhalt der Ladung sowie für die Folgen des Ausbleibens gilt § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend.(4) Der Betroffene ist verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Für den Inhalt der Ladung sowie für die Folgen des Ausbleibens gilt § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(5)
1Der Betroffene ist grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. 2Er hat die Aussageverweigerungsrechte nach § 17. 3Darüber hinaus kann er die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihm oder einem seiner Angehörigen den Vorwurf einer strafrechtlichen, dienstrechtlichen, berufsrechtlichen oder standesrechtlichen Verfehlung aussetzen würde. 4Über dieses Aussageverweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren. 5Der Betroffene hat die sein Aussagerecht rechtfertigenden Tatsachen glaubhaft zu machen.(5) Der Betroffene ist grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Er hat die Aussageverweigerungsrechte nach § 17. Darüber hinaus kann er die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihm oder einem seiner Angehörigen den Vorwurf einer strafrechtlichen, dienstrechtlichen, berufsrechtlichen oder standesrechtlichen Verfehlung aussetzen würde. Über dieses Aussageverweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren. Der Betroffene hat die sein Aussagerecht rechtfertigenden Tatsachen glaubhaft zu machen.
(6)
Der Betroffene kann sich eines Beistandes bedienen.
(7)
1Der Betroffene und der Beistand können von den nichtöffentlichen Beweiserhebungen ausgeschlossen werden, wenn Gründe der Sicherheit des Staates ihrer Anwesenheit entgegenstehen oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. 2Der Vorsitzende hat den Betroffenen, sobald er wieder vorgelassen ist, über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist, soweit nicht Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen.(7) Der Betroffene und der Beistand können von den nichtöffentlichen Beweiserhebungen ausgeschlossen werden, wenn Gründe der Sicherheit des Staates ihrer Anwesenheit entgegenstehen oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Der Vorsitzende hat den Betroffenen, sobald er wieder vorgelassen ist, über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist, soweit nicht Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen.
(8)
1Erhält jemand erst im Verlauf der Untersuchung die Rechtsstellung als Betroffener, so bleiben alle vor dieser Feststellung durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam. 2Der Betroffene ist über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebungen zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn beziehen und nicht Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen. 3Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(8) Erhält jemand erst im Verlauf der Untersuchung die Rechtsstellung als Betroffener, so bleiben alle vor dieser Feststellung durchgeführten Untersuchungshandlungen wirksam. Der Betroffene ist über die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebungen zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn beziehen und nicht Gründe der Sicherheit des Staates entgegenstehen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.