Jurafuchs

§ 6

UAusschG
Vorsitz
Stand 2009-04-01
(1)
Der Landtag wählt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter.
(2)
1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter den sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden muß. 2Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses ist unter den Fraktionen zu wechseln. 3Die Fraktionen sind nach ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen, soweit Satz 1 und 2 dies zulassen. 1 (2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter den sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden muß. Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses ist unter den Fraktionen zu wechseln. Die Fraktionen sind nach ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen, soweit Satz 1 und 2 dies zulassen. 1

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