Jurafuchs

§ 24

UAusschG
Kosten und Auslagen
Stand 2009-04-01
(1)
1Die Kosten der Untersuchung trägt das Land. 2Für die Vergütung oder Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen gilt das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 3Die Entschädigung oder Vergütung wird von der Verwaltung des Landtages festgesetzt. 4Der Zeuge und der Sachverständige kann beim Amtsgericht Dresden die gerichtliche Festsetzung beantragen.(1) Die Kosten der Untersuchung trägt das Land. Für die Vergütung oder Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen gilt das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Die Entschädigung oder Vergütung wird von der Verwaltung des Landtages festgesetzt. Der Zeuge und der Sachverständige kann beim Amtsgericht Dresden die gerichtliche Festsetzung beantragen.
(2)
1Dem Betroffenen können die notwendigen Auslagen, welche durch die Wahrnehmung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte entstanden sind, ganz oder teilweise erstattet werden. 2Hierüber entscheidet der Untersuchungsausschuß auf Antrag des Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Verwaltung des Landtages festgesetzt; Entschädigung nach Absatz 1 ist anzurechnen. 4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5 (2) Dem Betroffenen können die notwendigen Auslagen, welche durch die Wahrnehmung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte entstanden sind, ganz oder teilweise erstattet werden. Hierüber entscheidet der Untersuchungsausschuß auf Antrag des Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Verwaltung des Landtages festgesetzt; Entschädigung nach Absatz 1 ist anzurechnen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 5

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