Jurafuchs

§ 23

UAusschG
Bericht
Stand 2009-04-01
(1)
Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuß dem Landtag einen schriftlichen Bericht.
(2)
1Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, abweichende Berichte vorzulegen. 2Dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.(2) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, abweichende Berichte vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.
(3)
Der Landtag kann während der Untersuchung von dem Untersuchungsausschuß jederzeit einen Zwischenbericht über den Verlauf des Verfahrens verlangen.

Meine Notizen

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