1Der Untersuchungsausschuß hat Zutritt zu allen Einrichtungen des Landes und der unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Der Zutritt darf nur verweigert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Staates geboten ist oder wenn ein Gesetz dem Zutritt entgegensteht. 3§ 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Der Untersuchungsausschuß hat Zutritt zu allen Einrichtungen des Landes und der unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Zutritt darf nur verweigert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Staates geboten ist oder wenn ein Gesetz dem Zutritt entgegensteht. § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 15
UAusschGZutrittsrecht
Stand 2009-04-01