Jurafuchs

§ 22

UAusschG
Aussetzung und Einstellung des Verfahrens
Stand 2009-04-01
(1)
1Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. 2Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses; ist der Untersuchungsausschuß aufgrund eines Minderheitsantrages eingesetzt worden, so bedarf die Aussetzung der Zustimmung der Antragsteller. 3Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluß des Landtages wieder aufgenommen werden. 4Der Beschluß muß gefaßt werden, wenn es von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages beantragt wird; § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag auf Antrag des Untersuchungsausschusses; ist der Untersuchungsausschuß aufgrund eines Minderheitsantrages eingesetzt worden, so bedarf die Aussetzung der Zustimmung der Antragsteller. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluß des Landtages wieder aufgenommen werden. Der Beschluß muß gefaßt werden, wenn es von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages beantragt wird; § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2)
1Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuß vor Abschluß der Untersuchung auflösen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuß vor Abschluß der Untersuchung auflösen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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