(1)
1Dem Untersuchungsausschuß können nur Mitglieder des Landtages angehören. 2Die Zusammensetzung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der jeweils geltenden Fassung der Geschäftsordnung des Landtages.(1) Dem Untersuchungsausschuß können nur Mitglieder des Landtages angehören. Die Zusammensetzung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der jeweils geltenden Fassung der Geschäftsordnung des Landtages.
(2)
1Die Mitglieder und Stellvertreter werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. 2Dabei werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muß.(2) Die Mitglieder und Stellvertreter werden vom Landtag nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Dabei werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muß.