Jurafuchs

§ 9

UAusschG
Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen
Stand 2009-04-01
(1)
1Mitteilungen an die Öffentlichkeit über nichtöffentliche Sitzungen sind vor Abschluß der Beratung nicht zulässig. 2Dasselbe gilt für den Inhalt von Unterlagen, soweit dieser nicht durch eine öffentliche Verhandlung bekanntgeworden ist.(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über nichtöffentliche Sitzungen sind vor Abschluß der Beratung nicht zulässig. Dasselbe gilt für den Inhalt von Unterlagen, soweit dieser nicht durch eine öffentliche Verhandlung bekanntgeworden ist.
(2)
In Mitteilungen an die Öffentlichkeit über Beratungen dürfen die Namen der Redner nicht genannt werden.
(3)
Der Untersuchungsausschuß kann Ausnahmen von Absatz 1 und 2 beschließen.
(4)
Die für den Landtag geltenden Bestimmungen über den Schutz der Geheimhaltung bleiben unberührt.
(5)
Vor Abschluß der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung sollen sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.

Meine Notizen

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