Jurafuchs

§ 2

UAusschG
Antragsrecht und Einsetzung
Stand 2009-04-01
(1)
1Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen. 2Der Antrag muß bei seiner Einreichung die notwendigen Unterschriften der Mitglieder des Landtages tragen.(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen. Der Antrag muß bei seiner Einreichung die notwendigen Unterschriften der Mitglieder des Landtages tragen.
(2)
Ein Untersuchungsausschuß wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.
(3)
1Der Antrag wird vor anderen Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt. 2Über einen Minderheitsantrag muß der Landtag auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung beschließen. 3Diese Frist verlängert sich im Falle der Überweisung nach § 1 Abs. 3 um eine Woche.(3) Der Antrag wird vor anderen Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt. Über einen Minderheitsantrag muß der Landtag auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung beschließen. Diese Frist verlängert sich im Falle der Überweisung nach § 1 Abs. 3 um eine Woche.

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