Jurafuchs

§ 6a

UAusschG
Einberufung der Sitzungen
Stand 2009-04-01
1Der Vorsitzende beruft den Ausschuß unter Angabe der Tagesordnung ein. 2Er ist zur Einberufung der Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen einer Woche verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Ausschußmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird. Der Vorsitzende beruft den Ausschuß unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung der Sitzung des Untersuchungsausschusses binnen einer Woche verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Ausschußmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.

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