1Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden. 2Im übrigen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend. 3Von der Vereidigung ist ferner abzusehen, wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordnetenanklage oder einer Ministeranklage zur Folge haben kann. Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden. Im übrigen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend. Von der Vereidigung ist ferner abzusehen, wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordnetenanklage oder einer Ministeranklage zur Folge haben kann.
§ 18
UAusschGVereidigung
Stand 2009-04-01