(1)
Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2)
1Bei Beschlußunfähigkeit unterbricht der Vorsitzende sofort die Sitzung auf unbestimmte Zeit. 2Ist nach dieser Zeit die Beschlußfähigkeit noch nicht eingetreten, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. 3In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuß beschlußfähig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind; darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.(2) Bei Beschlußunfähigkeit unterbricht der Vorsitzende sofort die Sitzung auf unbestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlußfähigkeit noch nicht eingetreten, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuß beschlußfähig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind; darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(3)
Soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuß mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.