(1)
1Protokolle über Beweiserhebungen ersuchter Gerichte (§ 13 Abs. 5) werden vor dem Untersuchungsausschuß verlesen. 2Andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind vor dem Untersuchungsausschuß zu verlesen, wenn sie nicht allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und den Betroffenen zugänglich gemacht werden oder wenn der Ausschuß die Verlesung beschließt.(1) Protokolle über Beweiserhebungen ersuchter Gerichte (§ 13 Abs. 5) werden vor dem Untersuchungsausschuß verlesen. Andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind vor dem Untersuchungsausschuß zu verlesen, wenn sie nicht allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und den Betroffenen zugänglich gemacht werden oder wenn der Ausschuß die Verlesung beschließt.
(2)
Die Verlesung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 gegeben sind.