(1)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 12 auf die Dauer einer Ausbildung nach § 8 Absatz 1 anrechnen.
(2)
In Fällen, in denen eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin und zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung absolviert, jedoch die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung nicht erfüllt oder die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, kann die zuständige Behörde auf Antrag diese Ausbildung auf die gesamte Dauer der Ausbildung nach § 8 Absatz 1 anrechnen.
(3)
In Fällen, in denen
1.
eine mindestens 36 Monate dauernde praktische Vollzeittätigkeit in der patientennahen Pflege innerhalb der letzten fünf Jahre in einer oder mehreren zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in insgesamt dem gleichen zeitlichen Umfang eine praktische Teilzeittätigkeit in der Pflege in einer oder mehreren zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern nachgewiesen wird und
2.
ein Vorbereitungskurs im Umfang von 400 Stunden nachgewiesen wird,
kann die zuständige Behörde dieses auf Antrag auf die gesamte Dauer der Ausbildung nach § 8 Absatz 1 anrechnen. § 18 sowie § 8 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers finden keine Anwendung.