Jurafuchs

§ 8

BlnKPHG
Dauer und Struktur der Ausbildung
Stand 2016-02-04
(1)
Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mindestens ein Jahr, in Teilzeitform höchstens drei Jahre.
(2)
Die Ausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 700 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 850 Stunden. Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.
(3)
Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsziel tragen die Schulen als Träger der Ausbildung. Die Schulen unterstützen die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die in Absatz 2 Satz 3 genannten Einrichtungen sicherzustellen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →