Jurafuchs

§ 27

BlnKPHG
Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen
Stand 2016-02-04
(1)
Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, gleichgestellte staatliche Anerkennung als „Facharbeiter für Krankenpflege“ oder als „Facharbeiter für Krankenpflege und Sozialdienst“ nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1.
(2)
Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer, die eine Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ weiterführen.

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