Die §§ 13 bis 20 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
§ 21
BlnKPHGMitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Stand 2016-02-04