Jurafuchs

§ 6

BlnKPHG
Verwaltungszusammenarbeit
Stand 2016-02-04
Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit sowie über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhält die zuständige Behörde Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

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