Jurafuchs

§ 2

BlnKPHG
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Stand 2016-02-04
(1)
Die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2)
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.
(3)
Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland absolvierte abgeschlossene Ausbildung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, für die eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist und die mit einer staatlichen Prüfung abschließt, erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1.
(4)
Das Verfahren der Erlaubniserteilung ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann die zuständige Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.

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