Jurafuchs

§ 14

BlnKPHG
Pflichten des Trägers der Ausbildung
Stand 2016-02-04
(1)
Der Träger der Ausbildung hat
1.
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig und zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, und
2.
der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, der Instrumente und der Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
(2)
Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungsziel und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen den physischen und psychischen Kräften der Schülerin oder des Schülers angemessen sein.

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