Jurafuchs

§ 4

BlnKPHG
Vorzulegende Nachweise bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
Stand 2016-02-04
(1)
Antragstellerinnen und Antragsteller haben bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen folgende Nachweise vorzulegen:
1.
einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
einen Ausbildungsnachweis in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Kopie und gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
3.
einen Nachweis über die Zuverlässigkeit (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) sowie
4.
einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit (§ 2 Absatz 1 Nummer 3).
(2)
Die zuständige Behörde kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangen, dass zusammen mit dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass der Ausbildungsnachweis den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entspricht. Die Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3)
Als Nachweise über die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 werden Bescheinigungen über die Insolvenzfreiheit und über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des europäischen Staates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf im Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller verhängte Strafen oder über sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs betreffen, einholen. Werden in dem europäischen Staat Bescheinigungen im Sinne des Satzes 1 nicht ausgestellt oder Auskünfte im Sinne des Satzes 3 nicht erteilt, können die Bescheinigungen oder Auskünfte durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vor der zuständigen Behörde oder einer Notarin oder einem Notar abgegeben hat.
(4)
Bestehen berechtigte Zweifel an der Authentizität ausgestellter Ausbildungsnachweise oder Bescheinigungen, soll die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates eine Bestätigung über die Authentizität der Unterlagen verlangen.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antragstellerinnen und Antragsteller aus Drittstaaten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →