(1)
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach diesem Gesetz ist die Berufsbildungsreife, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(2)
Abweichend von Absatz 1 wird der Zugang zur Ausbildung gewährt, wenn eine positive Prognose der Pflegeschule vorliegt, dass die Ausbildung von der Bewerberin oder dem Bewerber erfolgreich absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden werden kann. In Fällen von § 10 Absatz 3 erfolgt die Prognose durch die Pflegeschule, an der die staatliche Prüfung abgelegt wird.
(3)
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 findet entsprechend Anwendung.