Jurafuchs

§ 11

BlnKPHG
Anrechnung von Fehlzeiten
Stand 2016-02-04
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 8 Absatz 1 werden angerechnet:
1.
Urlaub einschließlich Bildungsurlaub und
2.
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu zehn Prozent der Stunden des Unterrichts und bis zu zehn Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 12.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch eine über Satz 1 hinausgehende Fehlzeit anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

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