Die Schülerin oder der Schüler hat sich zu bemühen, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kompetenzen zu erwerben. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2.
die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und
3.
die in den in § 8 Absatz 2 Satz 3 genannten Einrichtungen für Beschäftigte geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.