(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ führt,
2.
entgegen § 1 Absatz 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder
3.
entgegen § 27 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ führt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Euro geahndet werden.