Jurafuchs

§ 16

BlnKPHG
Ausbildungsvergütung
Stand 2016-02-04
(1)
Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2)
Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Kann eine Schülerin oder ein Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3)
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

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