Jurafuchs

§ 5

BlnKPHG
Verfahren für die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen
Stand 2016-02-04
(1)
Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Über die Anerkennung oder die Feststellung der wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
(2)
Das Verfahren nach dieser Vorschrift ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann die zuständige Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz 1 Satz 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), das zuletzt durch Artikel I § 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3)
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das durch Artikel III des Gesetzes vom 14. November 2013 (GVBl. S. 582) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die zuständigen Behörden unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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