Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers) die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 8 Absatz 1 und das Nähere über die Urkunde über die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, über die staatliche Prüfung nach § 8 Absatz 1 und über den Inhalt und die Durchführung eines Anpassungslehrganges und einer Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 sowie einer Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zu regeln.
§ 12
BlnKPHGVerordnungsermächtigung
Stand 2016-02-04