Jurafuchs

§ 1

JAPG
Aufgaben der juristischen Ausbildung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-09-23
(1)
Die juristische Ausbildung dient der Vorbereitung auf alle juristischen Berufe.
(2)
Die Ausbildung soll gründliche Kenntnisse der rechtlichen Regelungen, ihrer Grundlagen und Entstehung, ihrer systematischen Zusammenhänge sowie den Gebrauch rechtswissenschaftlicher Methoden vermitteln.
(3)
Die Ausbildung soll einer Trennung von Theorie und Praxis entgegenwirken. Daher sollen zur Durchführung der universitären Ausbildung auch Praktikerinnen und Praktiker einbezogen werden.

Meine Notizen

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