(1)Über den Hergang der mündlichen Prüfung und der Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgehalten werden:(2)Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 23 Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung§ 25 Rücktritt und Unterbrechung →